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Zahnärztliche Heilbehandlung
zu 90 Prozent die Aufwendungen für
- Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays, unter Anrechnung der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einer ggf. bestehenden weiteren privaten Zahnersatzzusatzversicherung – bei Nicht-Inanspruchnahme der GKV-Leistung beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent anstelle von 90 Prozent (summenmäßige Begrenzung der Versicherungsleistungen in den ersten sechs Jahren nach Versicherungsbeginn);
- plastische Zahnfüllungen unter Anrechnung der Vorleistung der GKV (summenmäßige Begrenzung);
- Stationäre Heilbehandlung
100 Prozent bei Aufwendungen für:
- GKV-Zuzahlung des Versicherten im Krankenhaus;
- Mehrkosten bei Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten Krankenhauses. Werden keine Leistungen der GKV nachgewiesen, werden Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, wie sie bei Vorleistung durch die GKV zu erstatten wären;
- Kosten des Transports zum/vom Krankenhaus bis 100 km;
- Sehhilfen 100 Prozent der nach evtl. GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für Sehhilfen, d. h. für Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen (summenmäßige Begrenzung); für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine GKV-Vorleistung nachzuweisen;
Heilpraktiker 80 Prozent der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen (außer Psychotherapie) einschließlich der verordneten Arzneimittel (summenmäßige Begrenzung);
Auslandsreisen bei kurzfristigen Auslandsreisen bis zu acht Wochen 100 Prozent der nach GKV-Vorleistung verbleibenden Aufwendungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, schmerzstillende Zahnbehandlung sowie Rücktransport/Bestattung/Überführung (summenmäßige Begrenzung für Bestattung/Überführung);
Weitere Leistungen Zahlung eines Kurtagegeldes für bis zu 22 Tage.
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